AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die ISO-CAR HandelsgesmbH., Santorastraße 13, 2482 Münchendorf (ISO-CAR) erbringt alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber ihren Kunden (Kunden) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Diese AGB sind Bestandteil jedes von ISO-CAR geschlossenen Vertrages, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Diese AGB sind auch dann verbindlich, wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese AGB an, auch soweit sie seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.
2. Lieferzeit | Versand | Lieferfristen
2.1
Sämtliche Angaben und Vereinbarungen von Lieferzeiten und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin schriftlich bestätigt wurde. ISO-CAR ist auch zu Teil- und Vorlieferungen berechtigt.
2.2
Bei Annahmeverzug des Kunden ist ISO-CAR nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach Androhung des Selbsthilfeverkaufs (per mail an den Kunden) anderweitig zu verwerten. Verladung, Verpackung und Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
3. Preise
3.1
Die Preise von ISO-CAR verstehen sich in EURO (€) und soweit nicht anders vereinbart ab Lager, exklusive Transportkosten, exklusive Mehrwertsteuer, aber inklusive Verpackung. Express-Sendungen auf Kundenwunsch gehen zu Lasten des Kunden. Für Bestellungen unter einem Warenwert von € 100,- wird ein Mindermengenzuschlag von € 10,- verrechnet.
4. Zahlungsbedingungen | Eigentumsvorbehalt
4.1
Die von ISO-CAR gelegten Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungserhalt bzw. innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist netto zu bezahlen.
4.2 Verzugszinsen
Bei verspäteter Zahlung werden dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für Unternehmer verrechnet. Darüber hinaus ist ISO-CAR berechtigt, dem Kunden sämtliche durch den schuldhaften Zahlungsverzug verursachten Schäden und Kosten, insbesondere Mahnspesen, Rechtsanwaltskosten etc., in Rechnung zu stellen. Zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist ISO-CAR ausdrücklich berechtigt.
4.3 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der gelieferten Ware einschließlich der Zinsen und Kosten bleiben sämtliche gelieferten Waren Eigentum von ISO-CAR.
4.4
Für den Fall, dass der Kunde ein gesetzlich vorgesehenes Rücktrittsrecht rechtmäßig ausübt, hat er die Kosten für die ordnungsgemäße Rückgabe der bestellten Produkte zu tragen. ISO-CAR wird vom Kunden geleistete Zahlungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzüglich eines angemessenen Entgelts für die Benützung und abzüglich jeglicher Wertminderung rückerstatten.
4.5 Aufrechnung | Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist nur dann berechtigt, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn Forderungen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind. Vor vollständiger Zahlung, einschließlich Verzugszinsen und etwaiger Kosten, ist ISO-CAR nicht zu weiteren Lieferung aus anderen Verträgen (denselben Kunden betreffend) verpflichtet.
5. Gewährleistung | Haftung
5.1
Alle Produktinformationen, Verarbeitungsinformation sowie angegebene Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind grundsätzlich unverbindlich, für deren Richtigkeit ISO-CAR keine Haftung übernehmen kann, sofern sie nicht gesondert von ISO-CAR schriftlich bestätigt wurde.
5.2
Die Angaben über Produkteigenschaften und Anwendungen basieren auf unseren Erfahrungen und technischen Daten unserer Zulieferer. Maßgebend für die Produkteigenschaften ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. Alle Empfehlungen und Vorschläge der MitarbeiterInnen von ISO-CAR bezüglich der Leistungsfähigkeit der Klebebänder von ISO-CAR erfolgen auf Grund praktischer Erfahrungen. Sie sind jedoch unverbindlich und entbinden den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Kunde überzeugt sich eigenverantwortlich vor Vertragsabschluss davon, dass die Ware seinen Anforderungen entspricht und dass ihm die wesentlichen Merkmale der Ware bekannt sind. ISO-CAR übernimmt keine Haftung dafür, dass die von ISO-CAR gelieferte Ware für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
5.3
Angaben in Katalogen, Preislisten sonstigem dem Kunden von ISO-CAR überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
5.4
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind die natürliche Abnutzung, Verschleiß und Alterung der Ware. Weiters sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen Mängel, die durch Beschädigung oder unsachgemäße Benützung der Ware durch den Kunden oder einem von ihm beauftragter Dritten, durch höhere Gewalt, durch Verschleiß bei Überbeanspruchung, durch nicht bestimmungsgemäßen bzw. nachlässigen Gebrauch, durch Verschmutzung sowie durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden. Werden vom Kunden Änderungen an den Produkten von ISO-CAR vorgenommen oder die Ware unsachgemäß gehandhabt, so entfällt jede Gewährleistung von ISO-CAR, soweit ein Mangel hierauf zurückzuführen ist.
5.5
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich ISO-CAR vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
5.6
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Kunden, das ist jeder Zeitpunkt, an dem die gelieferte Ware unser Lager/Werk verlässt. Die Vermutungsfrist gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer, hat dieser zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
5.7 Rügepflicht für Unternehmer
Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Erhalt der Ware bzw. Leistung schriftlich zu rügen, anderenfalls gilt die Lieferung als geprüft und anerkannt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Wird festgestellt, dass die Mängelrüge unberechtigt war, wird der Kunde schriftlich von ISO-CAR verständigt, dass er binnen vier (4) Wochen ab Zugang dieser Mitteilung die Ware bei ISO-CAR abholen kann oder er ISO-CAR mitzuteilen hat, ob ihm die Ware zurückgesendet oder repariert werden soll. Die Kosten für den Versand und die Reparatur hat dabei der Kunde zu tragen. Sollte ISO-CAR innerhalb der gesetzten Frist keine Nachricht erhalten, ist ISO-CAR berechtigt, den Gegenstand auf Kosten des Kunden zu verschrotten.
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ansprüche wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.8 Haftungsausschluss
Schadenersatzansprüche des Kunden aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschäden, unerlaubter Handlungen sind – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ISO-CAR beruhen. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Fall der Haftung ist ISO-CAR zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von ISO-CAR entsprechend.
Eine Haftung von ISO-CAR gegenüber dem unternehmerischen Vertragspartner für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Weiterfresserschäden, und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
5.9 Haftungsbegrenzung
Im Übrigen wird die Haftung gegenüber dem unternehmerischen Vertragspartner – aus welchem Rechtsgrund auch immer – für jeden Geschäftsfall mit der Höhe des jeweiligen Einkaufswerts/Bestellwerts des konkreten Geschäftsfalles begrenzt.
6. Salvatorische Klausel
6.1
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
7. Anwendbares Recht | Gerichtsstand
7.1 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.2 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus diesen AGB entstehenden Streitigkeiten ist das örtlich (und sachlich) für den Sitz der ISO-CAR zuständige Gericht zuständig. ISO-CAR hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
8. Änderungen der AGB
ISO-CAR behält sich das Recht vor, diese AGB sowie auch die Dokumente, auf die in den AGB verwiesen wird, jederzeit abzuändern. Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf Änderungen der AGB wird der Kunde gesondert hingewiesen. Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht binnen zwei (2) Wochen nach Bekanntmachung der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. ISO-CAR wird den Kunden in der Änderungsmitteilung darauf hinweisen, welche Wirkung sein Schweigen hat. Im Fall des Widerspruchs gelten die alten AGB bis zum Ablauf des abgeschlossenen Vertrags weiter.
9. Gefahrtragung/Erfüllungsort
9.1 Erfüllungsort
Als Erfüllungsort sowohl für Lieferung als auch Zahlung wird Münchendorf vereinbart.
9.2
Bei Versendungen an Unternehmer, geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Abholenden, Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware von unserem Lager bzw. Werk, auf den Kunden über.
9.3
Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht das Risiko am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Schriftform
Es wird vereinbart, dass alle das Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen nur dann gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden bleiben unberücksichtigt. Änderungen oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Kunden und ISO-CAR bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitserfordernis. Der Schriftform im vorstehenden Sinn genügen auch per Telefax oder E-Mail übermittelte Erklärungen.
10.2
Soweit nicht anders vereinbart, gelten subsidiär die zwischen Unternehmern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der ISO-CAR HANDELSGESMBH
1. Allgemeines
Aufträge, Bestellungen und sonstige Einkaufsgeschäfte der ISO-CAR HandelsgesmbH., Santorastraße 13, 2482 Münchendorf (ISO-CAR), bei ihren Vertragspartnern (Vertragspartner), erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Diese AEB sind Bestandteil jedes von ISO-CAR geschlossenen Vertrages, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Diese AEB sind auch dann verbindlich, wenn entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Vertragspartner diese AEB an, auch soweit sie seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.
2. Angebot | Auftrag
2.1 Angebot
Für die zu erbringenden Lieferungen unterbreitet der Vertragspartner ISO-CAR ein schriftliches Angebot. Das Angebot hat der Anfrage von ISO-CAR zu entsprechen und ist für ISO-CAR unverbindlich und kostenlos.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspartner an sein Angebot ein (1) Monat gebunden.
2.2 Auftrag
Sofern zwischen dem Vertragspartner und ISO-CAR kein schriftlicher Vertrag erstellt wird, kommt das Vertragsverhältnis durch Zugang einer Mesonic WinLine-Bestellung von ISO-CAR beim Vertragspartner zustande. Der Zugang jeder Mesonic WinLine-Bestellung ist vom Vertragspartner schriftlich zu bestätigen. Beginnt der Vertragspartner mit der Ausführung der Bestellung, ohne deren Zugang schriftlich bestätigt zu haben, hat er die Bestellung samt dieser AEB vorbehaltlos angenommen.
3. Lieferbedingungen
3.1 Lieferung
Der Vertragspartner verpflichtet sich auf eigene Kosten und Gefahr den Vertragsgegenstand an den Sitz der ISO-CAR nach Münchendorf anzuliefern; Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung von ISO-CAR. Dieser wird ausdrücklich als Leistungs- und Erfüllungsort vereinbart.
Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ist die Ware in einer handelsüblichen, zweckmäßigen und transportsicheren Verpackung zu liefern.
Die Entgegennahme der gelieferten Ware erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines Lieferscheins und unter dem Vorbehalt, dass die Lieferung qualitativ und quantitativ den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend geliefert wurde. Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Lieferscheines. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen somit nicht auf einem einzigen Lieferschein zusammengefasst werden. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere ist ISO-CAR berechtigt die Warenannahme zu verweigern.
3.2 Liefertermine
Die Angabe von Lieferterminen durch den Vertragspartner ist verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Mesonic WinLine-Bestellung beim Vertragspartner zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern. Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug, verpflichtet sich der Vertragspartner zur unverzüglichen schriftlichen Verzugsmitteilung.
Eine Lieferung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ISO-CAR gestattet. Aus einer solchen vorzeitigen Lieferung darf ISO-CAR jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.
3.3 Verzug
Der Vertragspartner ist verpflichtet, ISO-CAR unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine unter Umständen nicht eingehalten werden können.
Bei Verzug mit der Lieferung oder bei vertragswidriger Lieferung behält sich ISO-CAR das Recht vor, unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen.
ISO-CAR ist bei Verzug ferner berechtigt, anstatt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 10 % des Gesamtauftragswertes oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1 % des Gesamtauftragswertes für jede begonnene Woche bis zum Höchstausmaß von 10 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt. Diese Rechte stehen ISO-CAR auch dann zu, wenn dem Vertragspartner kein Verschulden zu Last fällt.
3.4 Teillieferungen
Teillieferungen können zwischen ISO-CAR und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart werden.
4. Zahlungsbedingungen | Preise
4.1
Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und schließt die Lieferung mit ein, sofern nicht eine Frei-Haus Grenze vereinbart wurde. Wurde eine Frei-Haus Grenze vereinbart ist die Lieferung nur dann im Festpreis enthalten, wenn der Auftragswert die Frei-Haus Grenze überschreitet. Liegt der Betrag darunter, trägt der Vertragspartner die Lieferkosten selbst. Der vereinbarte Preis ist ein Nettopreis. Hinzu kommt gegebenenfalls die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten und Gebühren bis zur Anlieferung an dem von ISO-CAR genannten Erfüllungsort abgegolten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
4.2
Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Leistungserbringung. Das vereinbarte Zahlungsziel beginnt mit dem Tag des Einlangens der ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen. Die Rechnungen sind ausschließlich an die im Auftrag ausgewiesene Rechnungsanschrift zu senden.
Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch ISO-CAR bedeutet keinerlei Anerkenntnis der ordnungsgemäßen Lieferung und damit auch keinerlei Verzicht auf ISO-CAR zustehende Ansprüche ungeachtet ihres Rechtstitels.
4.3 Zahlungsfrist
Die von dem Vertragspartner gelegte Rechnung ist binnen 45 Tagen nach Rechnungserhalt bzw. innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist zu bezahlen. ISO-CAR ist berechtigt, bei Bezahlung innerhalb einer mit dem Vertragspartner im Voraus vereinbarten Frist ab Rechnungserhalt, einen im Voraus vereinbarten prozentualen Skontoabzug vorzunehmen.
4.4 Aufrechnung
Den Vertragspartnern ist eine Abtretung einer Forderung gegen ISO-CAR ganz oder teilweise an Dritte nicht gestattet. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
5. Gefahrtragung | Eigentumsvorbehalt
Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an ISO-CAR über. Mit der Übergabe der Ware geht diese in das unbeschränkte Eigentum von ISO-CAR über. Ein Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners wird nicht anerkannt.
6. Gewährleistung
6.1
Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Lieferungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind. Der Vertragspartner haftet für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit ISO-CAR von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen wird, hat der Vertragspartner ISO-CAR schad- und klaglos zu halten. Der Vertragspartner hat insbesondere all jene Kosten zu tragen, welche ISO-CAR aus der Feststellung der Berechtigung der gegen ISO-CAR erhobenen Ansprüche aus Produktfehlern, einschließlich der Prozesskosten, erwachsen sind. Die in den §§ 377 und 378 UGB normierte Rügeobliegenheit kommt nicht zur Anwendung.
7. Schadenersatz | Haftung
7.1
Schadenersatzansprüche von ISO-CAR gegenüber ihren Vertragspartnern aus welchem Rechtsgrund immer, stehen ISO-CAR ungeschmälert zu. Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen sind nicht vereinbart.
Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und ISO-CAR deshalb in Anspruch genommen wird, wird der Vertragspartner ISO-CAR zur Gänze schad- und klaglos halten.
8. Geheimhaltung | Datenschutz
8.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der von ihm gespeicherten Daten zu ergreifen und seine Mitarbeiter und sonst zur Leistungserbringung eingesetzte Dritten entsprechend zu verpflichten.
8.2
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht bereits offenkundigen kaufmännischen und/oder technischen Einzelheiten und Informationen, die er in der Zusammenarbeit von und über ISO-CAR erhalten hat, gegenüber Dritten geheim zu halten. Der Vertragspartner sorgt und haftet für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Mitarbeiter und allfällige Zulieferer oder Subunternehmer. Diese Geheimhaltungspflicht besteht über das Ende der geschäftlichen Beziehung mit ISO-CAR hinaus.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10. Anwendbares Recht | Gerichtsstand
10.1 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus diesen AEB entstehenden Streitigkeiten ist das Landesgericht Wiener Neustadt zuständig. ISO-CAR hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Schriftform
Es wird vereinbart, dass alle das Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen nur dann gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden bleiben unberücksichtigt. Änderungen oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und ISO-CAR bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitserfordernis. Der Schriftform im vorstehenden Sinn genügen auch per Telefax oder E-Mail übermittelte Erklärungen.